Im Gesetz wird bestimmt, was zu Modernisierungsmaßnahmen gehört. Generell handelt es sich dabei um Maßnahmen zur Schaffung von neuem Wohnraum, zur Einsparung von Wasser oder Energie und zur Verbesserung der Wohnverhältnisse. Zu dem Begriff Modernisierung gehören keine Instandhaltung und auch keine Sanierung. Die Modernisierung ist oftmals notwendig, damit der Wohnwert von einem Objekt gesteigert oder zumindest erhalten wird. Der Vermieter kann entscheiden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt in der Mietwohnung eine Modernisierung stattfindet. Sollte die Modernisierung für die Mieter keine unzumutbare Härte bedeuten, dann müssen diese die Modernisierung dulden.
Die Pflichten und Rechte von dem Vermieter und Mieter befinden sich im § 554 im BGB und hier befindet sich die Duldung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Der Vermieter muss dem Mieter die Modernisierung drei Monate vorher per Fax, per E-Mail oder per Post mitteilen. In diesem Schreiben müssen Angaben zu der Modernisierung wie der Beginn, der Umfang, die Art und die Dauer von den Arbeiten sein. Der Vermieter ist auch verpflichtet, falls es nach abgeschlossener Modernisierung zu einer Erhöhung der Miete kommen soll, den Mieter darüber zu informieren. Die dreimonatige Ankündigungsfrist entfällt nur, wenn eine Behörde die Modernisierung anordnet. Der Mieter kann der Modernisierung schriftlich widersprechen, wenn ihm eine unzumutbare Härte entsteht. Das gleiche gilt, wenn die Erhöhung der Miete eine untragbare Höhe hat. Weiterlesen →